Satzung

Satzung des Deutschen Pilates-Verbandes

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Pilates-Verband – Verband zertifizierter Pilates Lehrender e.V.“.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist 64367 Mühltal

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen sowie sonstigen Organisationen, Instituten und Gesellschaften, die sich der von Joseph Pilates entwickelten Trainingsmethode verpflichtet fühlen. Der Verein fördert das öffentliche Gesundheitswesen, indem er sich dafür einsetzt, dass das Pilates- Training in Deutschland nur von umfassend ausgebildeten Trainern*) durchgeführt wird und auch eine entsprechende Fortbildung stattfindet.
  2. Der Verein unterstützt alle entsprechenden Maßnahmen im Rahmen des PilatesTrainings zur Pflege, Erhaltung und Weiterentwicklung der körperlichen Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Weltanschauung oder politischen Partei.
  3. Die Selbständigkeit der jeweiligen Mitglieder soll gewahrt bleiben. Diese verpflichten sich zu gegenseitiger Kollegialität und Loyalität.
  4. Der Verein orientiert sich an den Ausbildungsrichtlinien und Standards der Pilates Method Alliance (PMA/USA).
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    1. Entwicklung von Grundlagen und Richtlinien für eine effektive und qualifizierte Pilates Trainerausbildung in Deutschland (Qualitätssicherung).
    2. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit anderen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere der amerikanischen PMA (Pilates Method Alliance).
    3. Zusammenarbeit mit Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen.
    4. Informationen der Mitglieder über Fortbildungsveranstaltungen, wissenschaftliche Entwicklungen, Literatur, Veröffentlichungen und Internetrecherche.
    5. Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder werden können alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften.
    Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:

    • Voll-Mitglieder. Dazu gehören
      1. Ausbildungsinstitute, das sind juristische Personen und Gesellschaften, die Pilates-Ausbildungen auf der Matte oder/und an den Großgeräten anbieten, welche den Richtlinien des Deutschen Pilates Verbandes (DPV) erfüllen. Die Richtlinien für Pilates-Ausbildungen sind in der Vereinsordnung festgelegt.
      2. Pilates-Trainer*innen, die eine Pilates-Ausbildung an einem Ausbildungsinstitut, das Mitglied im Deutschen Pilates Verband ist, mit Zertifikat abgeschlossen haben.
    • Ehrenmitglieder
      Die Ehrenmitgliedschaft erhalten solche Personen, die die Ziele des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Die Verleihung erfolgt durch das Präsidium.
  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht. Trainer*innen, die bei einem externen Ausbildungsinstitut eine Pilates-Ausbildung abgeschlossen haben, das sich an den Richtlinien des DPV orientiert, können sich über zusätzliche Maßnahmen wie Brückenprogramme für die Mitgliedschaft qualifizieren. Die erforderlichen Maßnahmen werden im Präsidium beschlossen und in der Vereinsordnung dokumentiert. In Zweifelsfällen entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Zertifizierungsausschusses über die Aufnahme des Trainers oder des Ausbildungsinstituts.
  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person oder Gesellschaft
    2. durch Austritt. Dieser ist dem Geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Jahresende anzuzeigen.
    3. durch Ausschluss.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es
    1. den Vereinszielen zuwider handelt oder
    2. trotz Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages sechs Monate rückständig ist.Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
  1. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche diesem gegenüber.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedem Mitglied wird zur Qualitätssicherung empfohlen, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und dies dem Präsidium gegenüber zu dokumentieren. Der Turnus und der zeitliche Umfang ist der Vereinsordnung zu entnehmen. In Zweifelsfällen (Qualität/Relevanz der Fortbildungsmaßnahme) entscheidet der Zertifizierungsausschuss.
  2. Jedes Voll-Mitglied ist berechtigt, mit der Zugehörigkeit zum Deutschen Pilates-Verband zu werben.
    Jedes Mitglied erhält den vom Vorstand herausgegebenen Newsletter.
    Soweit der Vorstand mit Ausrüstern oder sonstigen Unternehmen Vergünstigungen vereinbart, stehen diese jedem Mitglied zu.
  3. Voll-Mitglieder, die zugleich Ausbilder im Sinne von § 5 Absatz 1a sind, erhalten auf der Homepage des Vereins eine erweiterte Darstellungsmöglichkeit.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Zur Erfüllung der Aufgaben und Deckung der damit verbundenen Ausgaben des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 01.02 eines jeden Jahres im Voraus fällig.
  2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Vereinsordnung dokumentiert.
  3. Die bei der Vereinsgründung angefallenen Kosten werden nach dem ersten vollen Geschäftsjahr den Gründungsmitgliedern aus dem Vereinsvermögen rückerstattet, soweit es das Vereinsvermögen zulässt.
  4. Bei Eintritt während des laufenden Jahres wird der Beitrag anteilig, gemessen an den verbleibenden Monaten des laufenden Jahres berechnet. Bei Ausschluss während des laufenden Jahres bleibt dennoch der gesamte Jahresbeitrag geschuldet.
  5. Ehrenmitglieder werden von der Beitragszahlungsverpflichtung freigestellt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand (Geschäftsführender Vorstand)
  3. Das Präsidium (Erweiterter Vorstand)

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Einberufung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres statt und ist vom Geschäftsführenden Vorstand durch die Post oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuberufen.

In der Einladung zur Mitgliederversammlung (außerordentliche oder ordentliche) ist die Tagesordnung anzugeben. Beschlüsse können nur zu vorher mitgeteilten Tagesordnungspunkten gefasst werden.

Der Geschäftsführende Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Ferner muss der Geschäftsführende Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe und der zu behandelnden Punkte vom Geschäftsführenden Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung kann virtuell mit Hilfe einer geeigneten Konferenz-Software abgehalten werden, die die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie u.a. Identifikation der Teilnehmer, sicherstellt.

  1. Stimm- und Rederecht

Jedes Voll-Mitglied hat eine Stimme, die grundsätzlich nur persönlich abgegeben werden kann. Die persönliche Stimmabgabe kann durch ein elektronisches Wahlverfahren erfolgen. Eine Vertretung ist nur aus zwingenden gesundheitlichen und/oder beruflichen Gründen möglich, wobei dafür eine schriftliche Vollmacht erforderlich ist. Alle Mitglieder haben auf der Versammlung Rederecht.

  1. Beschlussfähigkeit und -fassung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlich wichtigen Fragen des Vereins, soweit sie aufgrund dieser Satzung nicht vom Geschäftsführenden Vorstand oder Präsidium zu regeln sind. Sie wird vom Präsidenten *) geleitet. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Eine Mindestanzahl von anwesenden Mitgliedern ist nicht erforderlich. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Voll-Mitglieder.

Dies gilt auch für die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes und des

Rechnungsprüfers sowie für die Genehmigung der Abrechnung und die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes/des Präsidiums.

Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

  1. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse erstellt ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Dieses ist von zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen, wobei der Präsident immer zu unterzeichnen hat.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten*) und dem Schatzmeister*) (= Geschäftsführender Vorstand). Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

Der Geschäftsführende Vorstand hat für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen und ist Entscheidungsorgan zwischen den Mitgliederversammlungen für alle Angelegenheiten des Vereins. Der Geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Präsidiums gebunden. Der Geschäftsführende Vorstand hat das Vereinsvermögen ordnungsgemäß zu verwalten und der Mitgliederversammlung jährlich über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen und über erfolgte und geplante Aktivitäten Bericht zu erstatten. Die Aufgabenverteilung im geschäftsführenden Vorstand wird zu Beginn der Amtsperiode von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands festgelegt und in der Vereinsordnung dokumentiert.

§ 11 Präsidium

Das Präsidium als erweiterter Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und Ausschussvorsitzenden*)/Vertretern der Ausschüsse als Beisitzer.

Neben den nach der Satzung übertragenen Aufgaben ist das Präsidium als erweiterter Vorstand/Gesamtvorstand zur Beschlussfassung über Anträge, die ihm vom Geschäftsführenden Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden, berufen. Solche Beschlüsse sind für den Geschäftsführenden Vorstand bindend. In den Gesamtvorstandssitzungen berichten außerdem die jeweiligen Vertreter der Ausschüsse (Beiräte) über die ausschussspezifischen Belange.

§ 12 Vorstandswahlen, Vorstandssitzungen und Führung der Geschäfte

  1. Wahlen

Die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes und der Beisitzer erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren. Höchstens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen Inhaber/in oder Ausbilder/in eines Pilates Ausbildungsinstitutes sein, welches Mitglied im deutschen Pilates Verband ist. Ausbildungsleiter oder Dozenten von Pilates-Ausbildungen bei Organisationen und Unternehmen, die nicht Mitglied des Deutschen Pilates Verbandes sind, können nicht in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Gleiches gilt für die Inhaber solcher Unternehmen.

Das Präsidium hat hinsichtlich der wählbaren Kandidaten ein Vorschlagsrecht. Wenn die Vorschläge dreimal nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, entscheidet die Mitgliederversammlung frei.

Stehen mehrere Kandidaten für ein Vorstandsamt zur Wahl, so ist schriftlich abzustimmen. Erreicht keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so hat eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Los.

Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand aus den Mitgliedern bis zur nächsten Neuwahl selbst.

Bei vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident bis zum Ablauf der Amtsperiode den Vorsitz.

  1. Vorstandssitzungen
    1. Vorstandssitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten schriftlich, per E-Mail, telefonisch, per Videokonferenz oder mündlich. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig. Eine Tagesordnung muss bei Einladung nicht bekannt gegeben werden. Eine Sitzung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten oder dem Vizepräsidenten zu unterzeichnen ist.
  1. Das Präsidium tritt nach Bedarf auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zusammen. Die Einladung mit Tagesordnung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch den Präsidenten oder durch ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes im Auftrag des Präsidenten zu erfolgen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Beschlussfassung ist auch auf schriftlichem Weg, per E-Mail oder Videokonferenz möglich. Der Präsident hält die vom Präsidium gefassten Beschlüsse schriftlich fest.
  1. Geschäftsführung

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Präsidiums üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Sie erhalten Ersatz für ihre Auslagen und Reisekosten. Müssen die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes Verwaltungsaufgaben übernehmen, dann dürfen sie sich ein Gehalt auszahlen, um diese Aufgaben vollumfänglich auszuführen. Die

Höhe des Gehaltes wird im Vorstand abgestimmt und richtet sich nach Leistung, die das Vorstandsmitglied an den Verband erbringt. Maßgeblich bei der Feststellung des Gehaltes ist der Drittvergleich, also ob ein Außenstehender den Vertrag für diese Leistung abschließen würde.

Für die Dauer ihrer Amtszeit sind die Vorstandsmitglieder vom Mitgliedsbeitrag befreit.

Der Geschäftsführende Vorstand kann im Innenverhältnis zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Dieser nimmt an den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes ohne Stimmrecht teil. Der Geschäftsführende Vorstand kann Personen einstellen und entlassen. Näheres regelt eine vom Geschäftsführenden Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung, die nicht Satzungsbestandteil ist. Hauptamtlich für den Verein tätige Personen und Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Geschäftsführenden Vorstand oder dem Präsidium angehören.

§ 13 Ausschüsse

Der Geschäftsführende Vorstand kann für fachspezifische Aufgaben des Vereins Ausschüsse einrichten. Diese werden aus Voll-Mitgliedern des Vereins gebildet. Über Berufung und Abberufung der Ausschussmitglieder entscheidet der Geschäftsführende Vorstand in einem transparenten Verfahren.

Jeder Ausschuss wählt eine vertretungsberechtigte Person, die als Beirat dem Präsidium angehört.

Näheres hierzu wird in einer vom Geschäftsführenden Vorstand zu beschließenden Ordnung geregelt.

§ 14 Vereinsordnungen

Der erweiterte Vorstand wird ermächtigt, nach Bedarf Vereinsordnungen zu beschließen. Solche Verordnungen müssen den Mitgliedern bekannt gemacht werden und sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Erstellung und Änderung von Vereinsordnungen kann der geschäftsführende Vorstand nur nach Beschluß des Präsidiums vornehmen

§ 15 Rechnungsprüfer

Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der

Rechnungsprüfer muss nicht Vereinsmitglied sein. Er prüft jeweils vor der Mitgliederversammlung die Buchführung und den Rechnungsabschluss des Präsidiums auf inhaltliche, satzungsgemäße und steuerliche Richtigkeit und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Das Präsidium hat dem Rechnungsprüfer alle notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.

§ 16 Haftung

  1. Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.
  2. Eine Haftung der Mitglieder über das Vereinsvermögen hinaus besteht nicht.
  3. Die Haftung wird im Innenverhältnis zwischen Mitgliedern, Präsidium und sonstigen Organen und dem Verein als solchen, aber auch untereinander auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 17 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Institution, deren Zweck der Erhalt und die Förderung der Qualitätssicherung der Pilates-Methode ist. Das Vermögen darf ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
  • Das Vermögen des Vereins wird zu 70 % zur Unterstützung einer Neugründung einer Institution mit ähnlichen Interessen verwendet.
  • Die verbleibenden 30% des Vermögens werden zur Unterstützung neuer oder bereits bestehender Institutionen oder Projekte für Pilates verwendet.
  1. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 18 Datenschutzklausel

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche oder sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden gespeichert übermittelt und gegebenenfalls verändert.
  2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zweck des Vereins zu. Eine andere Datenverwendung ist ausgeschlossen.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung und Löschung seiner Daten.
  4. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung stimmt jedes Mitglied weiterhin der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit diese Veröffentlichungen die Aktivität des Mitglieds innerhalb des Vereins betreffen.

*) Aus redaktionellen Gründen wurde auf die Nennung der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Mit der männlichen Form sind sowohl Frauen als auch Männer gemeint.