Vereinsordnung

 § 1 Geltungsbereich  

Diese Vereinsordnung basiert auf § 14 der Vereinssatzung und enthält Definitionen, Erläuterungen und Richtlinien zu nachfolgend im Einzelnen dargestellten Satzungsbestimmungen. 

§ 2 Richtlinien zur Anerkennung von Mitgliedschaften

 (1) Pilates-Lehrenden und

 (2) Ausbildungsinstituten  

  1. Richtlinie für die Anerkennung von Pilates-Lehrenden durch den Deutschen Pilatesverband (DPV) für den Erwerb der Mitgliedschaft

Gemäß § 5 Absatz 1 a) der Satzung ist Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft  als Pilates-Lehrenden eine „umfassende“ Pilatesausbildung an anerkannten Ausbildungsinstituten. „Umfassend“ bedeutet im Einzelnen alternativ:  

    • Eine mit Zertifikat abgeschlossene Pilates Matten Ausbildung, die mindestens 100 UE (Unterrichtseinheiten à 45 Min.) umfasst, aufgeteilt in 80 UE Präsenzunterricht und 20 UE Hospitation. 
    • Eine mit Zertifikat abgeschlossene Pilates Reformer Ausbildung 100 UE (80 UE Präsenzunterricht und 20 UE Hospitation)
    • Eine mit Zertifikat abgeschlossene Pilates Studiogeräte Ausbildung die ca. 400 UE umfasst.  

Pilates-Lehrende, die bei vom DPV anerkannten Instituten in Ausbildung sind, können für einen Zeitraum von max. einem Jahr bis zum Ablegen der Prüfung eine Mitgliedschaft beantragen. Mitglieder in Ausbildung erscheinen nicht in der Trainersuche. 

Wird mit dem Aufnahmeantrag der Nachweis einer mit Prüfung abgeschlossenen 

Pilatesausbildung eines bisher nicht anerkannten Ausbildungsinstituts vorgelegt, entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Zertifizierungsausschusses.

  1. Richtline für die Anerkennung eines Pilates-Ausbildungsinstitutes durch den Deutschen Pilates-Verbandes (DPV) und den Erwerb der Vollmitgliedschaft.

Ausbildungsinstitute können Matten-Ausbildungen, Studio-Ausbildungen, Ausbildungen nur für ein Pilates-Großgerät oder jegliche Mischform davon anbieten. 

Es werden 2 verschiedene Durchführungsarten anerkannt:

  1. Vor-Ort-Präsenzausbildungen
  1. Hybrid aus Vor-Ort und interaktiver Videokonferenz, wenn 60 % davon in Präsenz absolviert wird. 

Reine Online-Ausbildungen werden nicht anerkannt!

    • Eine Pilates-Matten-Ausbildung muss mindestens 100 UE umfassen, aufgeteilt in 80 UE Präsenzunterricht und 20 UE Hospitation. 
    • Eine Pilates Reformer Ausbildung muss mind. 100, aufgeteilt in 80 UE Präsenzunterricht und 20 UE Hospitation. 
    • Eine Pilates-Studio-Geräte-Ausbildung muss mindestens 400 UE umfassen und die Geräte Trapez-Table/Cadillac, Barrel, Reformer und Chair umfassen behandeln.
    • Den Teilnehmenden muss spätestens zu Beginn der Ausbildung ein umfassendes Manual zur Verfügung gestellt werden (digital oder in Papierform). 

Die Kriterien für das Teilnehmer-Manual entsprechen den der Fortbildungsmanuals.

(s. §3.3)

    • Prüfung in schriftlicher und praktischer Form muss bestanden werden.
    • Zertifikat mit Namen, Datum, Titel der Ausbildung, Stundenzahl und Name des Ausbildungsinstituts muss ausgestellt werden. (Papier oder digital)   

Für Leiter:innen dieser Ausbildungsinstitute gelten folgende Standards:  

    • Ein vor mind. 5 Jahren ausgestelltes Pilates Matte und Studiogeräte Zertifikat eines vom DPV anerkannten, oder zum Zeitpunkt der Ausbildung vom DPV anerkannten Ausbildungsinstitut muss nachgewiesen werden. Bei internationalen Ausbildungen müssen diese ebenfalls von ihrem Landesverband oder einem internationalen Verband anerkannt sein.  
    • Eine nachweislich mindestens 5-jährige Unterrichtspraxis in der Pilates-Methode.  
    • Eine mindestens einjährige Mitgliedschaft im Deutschen Pilates Verband oder einer international vergleichbaren Organisation. 

Sind Institutsleitung und Leitung des Ausbildungsinstituts als Unternehmen eine Personenmehrheit, so kann vom Unternehmen auch für eine Marke oder einen Geschäftszweig hilfsweise eine Pilates-Institutsleitung als Vertretung für den Deutschen Pilates Verband benannt werden. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen: 

    • Pilates Marktkenntnis für den deutschsprachigen EU-Raum. 
    • Verbindlichkeit dieser Person als Ansprechpartner für den Deutschen Pilates-Verband. 
    • Entscheidungskompetenz und Mitbestimmungsrechte im Rahmen der Gesamtorganisation für den Bereich Pilates. 
    • Annähernd muttersprachliche Deutschkenntnisse (entsprechend Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen). 
    • Bei Wechsel der benannten Institutsleitung hat das Unternehmen ohne Aufforderung dies gegenüber dem Vorstand des Deutschen Pilates-Verbands anzuzeigen. Mit dem Wechsel der Institutsleitung geht auch jeweils eine Neuzertifizierung der Mitgliedschaft des Instituts einher. Im Nichtbeachtungsfall erlischt in beiden Fällen die Mitgliedschaft i.S. 5 Ziff. 1 a) (1) der Satzung. 

Für Dozent:innen dieser Ausbildungsinstitute, die Pilates Matte, Pilates Studiogeräte bzw. 

andere Pilates-Geräte unterrichten gilt: 

    • In der Regel sollte ein vor mind. 5 Jahren ausgestelltes Pilates-Zertifikat des 

Fachgebietes welches unterrichtet wird nachgewiesen werden. Das Zertifikat muss von einem DPV anerkannten Ausbildungsinstitut stammen. Bei internationalen Ausbildungen müssen diese ebenfalls von ihrem Landesverband oder einem internationalen Verband anerkannt sein. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden.  

    • Eine mindestens 5-jährige Unterrichtspraxis in der Pilates-Methode nachweisen.  
    • Eine mindestens einjährige Mitgliedschaft im Deutschen Pilates-Verband oder einer international vergleichbaren Organisation nachweisen.  
    • Nachweise sind entsprechend einzureichen. 
    • Unterrichtserfahrung chronologisch gelistet

Die anerkannten Ausbildungsinstitute sind auf der Homepage des Verbandes aufgelistet.

§ 3 Richtlinien zur Fortbildungsdokumentation gegenüber dem Verband  

Jedem Mitglied wird zur Qualitätssicherung empfohlen, regelmäßig an 

Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und dies gegenüber dem Verband zu dokumentieren. 

  • Nach Verbandsempfehlungen sollen Fortbildungen über mindestens 16 Zeitstunden innerhalb von 2 Jahren nachgewiesen werden. 
  • Der Nachweis erfolgt digital durch das Hochladen der Fortbildungszertifikate im eigenen Mitgliedsbereich im Portal des DPV. 
  • Der Nachweis qualifiziert für die Mitgliedschaft in den folgenden 2 Jahren 

(Fortbildungszeitraum) und begründet zugleich für den jeweiligen Zeitraum den Status einer sogenannten „Premium-Mitgliedschaft“. Diese berechtigt zur priorisierten Listung des Mitglieds in den Ergebnislisten der Studio- und Trainersuche mit einer hervorgehobenen Darstellung. Premium Mitglieder erhalten ein zusätzliches Premium -Siegel, welches jährlich ausgestellt wird und im Mitgliederbereich heruntergeladen werden kann. 

  • Der 2-jährige Fortbildungszeitraum entspricht grundsätzlich 2 Kalenderjahren. Das 

Beitrittsjahr wird nicht eingerechnet. Für Neumitglieder beginnt der Zeitraum erst im Januar des Folgejahres. Beispiel: bei Eintritt am 21.06.20 beginnt der Fortbildungszeitraum am 01.01.21 und endet am 31.12.22. Die in diesem Zeitraum nachgewiesenen 16 Fortbildungsstunden qualifizieren für die Mitgliedschaft bis zum 31.12.24. 

  • Bei der Anerkennung wird zwischen Pilates-Fortbildungen und pilatesrelevanten Fortbildungen unterschieden (siehe unten). Von den eingereichten Fortbildungen müssen mindestens 50% Pilates-Fortbildung sein. Die restlichen 50% (8 Zeitstunden) können aus pilatesrelevanten Bereichen nachgewiesen werden. 
  • Wer eine durch den DPV anerkannte Pilates-Fortbildung konzipiert hat, kann sich diese mit 16 Fortbildungsstunden anerkennen lassen. Hierzu genügt es, den Nachweis der Anerkennung der Fortbildung m Mitgliedsbereich im Portal des DPV hochzuladen. Dies ist im Jahr der Konzeption möglich.
  • Im Übrigen gelten alle Qualitätsstandards für Online- wie Präsenzfortbildungen gleichermaßen. 

Pilates-Fortbildungen: das sind vom Zertifizierungsausschuss des Deutschen Pilates Verbandes qualitätsgesicherte Fortbildungen, die von Ausbildungs- oder Fortbildungsinstituten des Verbandes angeboten werden. 

Pilatesrelevante Fortbildungen: das sind Fortbildungen von beliebigen Anbietern. Sie behandeln beispielsweise Themen wie Spiraldynamik, Franklin Methode, Beckenboden, u.v.m. Sie haben keinen konkreten Pilates Bezug, sind aber u.a. auch für ein tieferes Trainingsverständnis wichtig.  Eine Liste von Beispielen von pilatesrelevanten Fortbildungs-Themen ist auf der Website unter Aus- und Fortbildungen veröffentlicht. Diese Fortbildungen werden nicht vom Verband qualitätsgesichert. Man kann sie einreichen und nach Prüfung durch den Zertifizierungsausschuss werden sie eventuell zur Mitgliedschaftsverlängerung anerkannt.

Kriterien für die Anerkennung von Pilates Fortbildungen durch den Deutschen Pilates Verband

Es werden vier verschiedene Durchführungsarten unterschieden: 

  1. Vor-Ort Präsenzfortbildung 
  2. Live-Fortbildungen per interaktiver Videokonferenz 
  3. Hybrid aus Vor-Ort Präsenzfortbildung und interaktiver Videokonferenz 
  4. Vorproduzierte Videofortbildungen mit abschließendem Test 

Nicht anerkannt werden alle anderen Formate. 

Für alle einzureichenden Pilates-Fortbildungen – unabhängig von der Durchführungsart – gelten folgende Voraussetzungen:

1. Voraussetzungen für den Dozenten 

  • Der Dozent muss Mitglied im DPV oder einem vergleichbaren Verband sein. 
  • Der Dozent muss 5 Jahre Pilates Unterrichtserfahrung vorweisen. 

2. Kriterien für die Fortbildung 

  • Ein vollständiges Teilnehmer-Manual muss digital beim Zertifizierungsausschuss eingereicht werden. 
  • Der Fortbildungs-Titel muss deutlich auf Pilates hinweisen. 
  • Die Fortbildung muss über mindestens 2 Zeitstunden gehen. 
  • Den Teilnehmern muss entweder physisch oder digital ein Teilnehmer-Manual spätestens zu Beginn der Fortbildung zur Verfügung gestellt werden. 
  • Die Dauer der Fortbildung muss auf dem ausgestellten Zertifikat ausgewiesen werden. 

3. Kriterien für das Teilnehmer-Manual 

  • Einführung in das Thema 
  • Theoretische Grundlagen 
  • Steht ein Gerät im Mittelpunkt der Fortbildung muss beschrieben werden, was ist das Besondere am Gerät, Angabe zu Sicherheitshinweisen. 
  • Übungen und Übungsbeschreibungen 
  • Bildmaterial zu angeleiteten Übungen, alternativ können auch Videos der Übungen zur Verfügung gestellt werden.
  • Gegebenenfalls Quellenangaben und weiterführende Literatur

Mit der Anerkennung durch den DPV in Form einer schriftlichen Bestätigung ist der Kursleiter berechtigt damit zu werben. 

Kriterien für Vor-Ort Präsenzfortbildung 

  • Die Interaktivität (Dialog zwischen Teilnehmern und Dozent) muss während der gesamten Fortbildung gewährleistet sein. 
  • Die Gruppengröße sollte nach Möglichkeit 30 Teilnehmer nicht übersteigen. 
  • Die Personenanzahl sollte drei pro Gerät nicht überschreiten.

Kriterien für Live Fortbildungen per interaktiver Videokonferenz 

  • Mindestens eine Kamera muss beweglich sein, so dass Nahaufnahmen möglich sind. 
  • Wir empfehlen die Nutzung von zwei Kameras, zwischen denen die Teilnehmer selbst wechseln können. 
  • Der Inhalt der Fortbildung muss sich für eine Fortbildung per Live-Stream eignen. Negativbeispiel: „Taktile Begleitung“ 
  • Falls Geräte verwendet werden, müssen diese zum Zeitpunkt der Fortbildung beim Teilnehmer verfügbar sein.

Kriterien für vorproduzierte Videofortbildungen mit abschließendem Test 

  • Videofortbildungen dürfen nicht nur aus einer Kameraperspektive abgefilmt werden. 
  • Es sollen, sofern sinnvoll, zusätzliche Nahaufnahmen, Schaubilder, Animationen etc. eingebettet werden. 
  • Eine Online-Fortbildung beinhaltet einen nachprüfbaren Test über die Inhalte. Dieser sollte bis zu einem Monat nach der Fortbildung noch durchführbar sein. Testfragen dürfen weder vom Anbieter noch auf andere Art und Weise im Internet direkt verfügbar sein. In diesem Falle müsste ein neuer Test generiert werden.

Härtefälle 

Regelungen von Fortbildungsnachweisen unter besonderen persönlichen Härtefällen bleiben der Einzelfallprüfung unverändert vorbehalten.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Laut §7 der Satzung wird von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beiträge für Vollmitglieder wurden zuletzt auf der Mitgliederversammlung im Juni 2018 wie folgt festgelegt:

Institutsmitglied 600,- € Pilates 

Trainer/in 100,- € 

Ehrenmitglied     0,- €

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist gleichbedeutend mit der jährlich gemäß § 9 der Satzung einzuberufenden Mitgliederversammlung. 

§ 6 Ausschüsse

Laut §11 der Satzung besteht der erweiterte Vorstand (Präsidium) aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands plus den Ausschuss-Vorsitzenden/-Vertretern. Alle Ausschüsse bestehen aus 3 Mitgliedern und beraten den Vorstand bei Entscheidungen. Folgende Ausschüsse gehören derzeit zum Deutschen Pilates Verband: 

1. Zertifizierungsausschuss (ZA): Die Aufgaben des ZA umfassen:

  • Beratung des Vorstands und Formulierung von Kriterien für die Aufnahme von
    • Einzelmitgliedern und Ausbildungsinstituten
    • Qualitätssicherung der Ausbildungen und Fortbildungsangebote der Mitgliedsinstitute und der Mitglieder
  • Beratung des Vorstands und Formulierung von Kriterien für neue
    • Fortbildungsformate, wie z.B. Online-Fortbildungen
    • Prüfung der Anerkennung von pilatesrelevanten Fortbildungen

2. Institutsausschuss (IA): Die Aufgaben des IA umfassen:  

  • Beratung bei Entscheidungen, die für die Institute unmittelbare Auswirkungen haben, wie beispielsweise die Standards für Pilates-Ausbildungen innerhalb des Verbandes, und Brückenprogramme für Pilates Trainer:innen, die außerhalb des Verbandes eine Ausbildung gemacht haben.
  • Organisation von Diskussionsrunden, zu denen alle Institute eingeladen werden.
  • Abstimmung mit dem Zertifizierungsausschuss und dem Vorstand, Zusammenfassung der  Ergebnisse.  

Die Institutsinhaber:innen können sich entweder selbst um eine Mitgliedschaft im Ausschuss bewerben, oder eine/n Mitarbeiter/in ihres Vertrauens vorschlagen.  

§ 7 Aufgabenverteilung im Geschäftsführenden Vorstand

Laut Satzung §10 muss die Aufgabenverteilung im Vorstand in der Vereinsordnung dokumentiert werden. Die amtierenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben folgende Aufgaben: 

Präsidentin/Vizepräsidentin:

  • Kommunikation mit Mitgliedern und Partnern außerhalb des Verbandes 
  • Außendarstellung, Repräsentation des Verbandes auf Messen und in den Sozialen Medien etc.
  • Anbahnen von Partnerschaften und Kooperationen Schatzmeisterin:
  • Buchführung und Jahresabschluss
  • Betreuung laufender IT-Betrieb und IT-Projektkoordination
  • Unterstützung der Kolleg:innen

§ 9 Sitzungen

Unter „Sitzungen“ sind solche des Präsidiums und des Geschäftsführenden Vorstandes gemäß den §§ 11 und 12 der Satzung zu verstehen. 

§ 10 Protokoll und Niederschrift

Protokolle und Niederschriften sind solche über den Verlauf und Beschlussfassungen der 

Mitgliederversammlung gemäß § 9 Absatz 4 der Satzung, über Sitzungen und 

Beschlussfassungen des Geschäftsführenden Vorstandes gemäߧ 12 Absatz 2 a) der Satzung und des Präsidiums gemäß § 12 Absatz 2 b) der Satzung. 

§ 11 Bekanntmachung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Geschäftsführenden Vorstandes und des Präsidiums sind für die Mitglieder verbindlich und werden bekannt gemacht. Das Gleiche gilt für Vereinsordnungen, die durch den Geschäftsführenden Vorstand gemäß § 14 der Satzung beschlossen werden. Eine Bekanntmachung erfolgt durch E-Mail, Newsletter, Veröffentlichung auf der Home-Page des Vereins. Wünscht ein Vereinsmitglied die Zusendung von Beschlüssen oder Protokollen per Mail oder per Post, so ist es zur vorherigen Auslagenerstattung verpflichtet. Hierzu gehören Porto und Kopierkosten in Höhe von EUR 0,50 pro zu kopierende Seite. 

§ 12 Verbandsausschluss 

Ein Mitglied kann nach § 5 Abs. 4 a) der Satzung durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es trotz Abmahnung durch den Geschäftsführenden Vorstand den Vereinszielen zuwiderhandelt. Als Zuwiderhandlung gegen Vereinsziele gelten unter anderem:  

  • Der unrechtmäßige Gebrauch der Verbandslogos (irreführende Werbung). 
  • Das Ausrichten/Anbieten von Pilates-Ausbildungen ohne entsprechende eigene Qualifizierung, z.B. das Ausbilden an Geräten, ohne eine solche Ausbildung vorweisen zu können. 
  • Verwendung der Mitgliederdaten für eigene Zwecke, z.B. Werbung. Eine Wiederaufnahme ist grundsätzlich nicht möglich. 

§ 13 Verwaltungsgebühren 

Für die Neuausstellung von Teilnahmebescheinigungen oder anderen Schriftstücken fällt eine 

Gebühr von EUR 10,– an. Ab der 3. Mahnung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags fällt eine Gebühr von EUR 2,50 pro Mahnung an. Für einen fehlgeschlagenen SEPA-Lastschrifteinzug wird die anfallende Gebühr der jeweiligen Bank berechnet. 

§ 14 Verfahren bei Verzug mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags und der Einreichung der Fortbildungsnachweise

Wer trotz Erinnerung Fortbildungsnachweise nicht rechtzeitig oder unzureichend am Ende des jeweiligen Fortbildungszeitraums vorlegt, behält den Status einer Vollmitgliedschaft (§ 5 1 a) Abs. 2 Satzung), partizipiert ab dem Folgejahr jedoch hinsichtlich der Rechte eingeschränkt im Rahmen einer sogenannten „Stillen Mitgliedschaft“ ohne die Rechte eines Premium Mitglieds (siehe §3).

Wer nach Aufforderung nicht fristgerecht den Mitgliedsbeitrag zahlt, wird nach erfolgter Mahnung vorübergehend gesperrt, am 1. April aus der Mitgliederliste gelöscht und am 1. Juli aus dem Verband ausgeschlossen (§ 5 Abs. 4 c der Satzung).

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Dokument die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

Verband zertifizierter Pilates-Lehrender e. V.  

Postfach 190339
80603  München 

Tel.: 0151 12 00 36 53

info@pilates-verband.org

www.pilates-verband.org